Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand 01.02.2019
§1 Geltungsbereich

(1)  Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)  Unsere AVB gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir mit Kenntnis von den Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen oder Lieferungen erbringen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

(3)  Unsere AVB gelten, ohne das Erfordernis unseres erneuten Hinweises auf sie, in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an denselben Kunden. Über Änderungen unserer AVB werden wir den Kunden unverzüglich informieren.

 

§2 Angebot / Vertragsschluss
(1)  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts Abweichendes ergibt.

(2)  Angaben zu den Waren, insbesondere zu Farben, Maßen und Gewichten, sowie die Darstellungen hierzu (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3)  An Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Kalkulationen und Berechnungen (einschließlich Kostenschätzungen), Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen und Gegenständen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Diese Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Der Kunde darf sie ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder ändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden.

(4)  Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wenn sich daraus nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von 5 Werktagen (Montag bis Freitag) ab Zugang annehmen.

(5)  Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Deren Inhalt ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Ergeht keine Auftragsbestätigung, kommt ein Vertrag (auf den diese AVB anzuwenden sind) durch die Bereitstellung der Ware zustande. Der Käufer verzichtet in diesem Fall auf den Zugang der Annahmeerklärung.

(6)  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(7)  Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

(8)  Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und unserer dem Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Verträge abzuschließen, individuelle schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder sonstige Zusagen zu geben.

(9)  Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich vereinbarten Garantien bestehen keinerlei Garantien irgendwelcher Art.

 

§3 Lieferung
(1)  Für alle unsere Lieferungen gilt “EXW Incoterms (2010) Dänemark 6100 Haderslev”, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2)  Waren werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden und dann ausschließlich auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3)  Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen (z.B. insbesondere Lagerungskosten) in Rechnung zu stellen.

(4)  Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme stattzufinden hat, gelten für diese die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts entsprechend. Die Ware gilt spätestens dann als abgenommen, wenn

a)  die Lieferung und, soweit wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) schulden, der Aufbau bzw. die ähnliche Leistung abgeschlossen ist,

b)  wir dies dem Kunden unverzüglich nach Abschluss mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

c)  (aa) seit der Lieferung oder gegebenenfalls dem Abschluss des Aufbaus oder der ähnlichen Leistung 15 Werktage vergangen sind oder (bb) der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat (insbesondere den Betrieb aufgenommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder gegebenenfalls dem Abschluss des Aufbaus oder der ähnlichen Leistung 10 Werktage vergangen sind, und

d)  der Kunde die Abnahme innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§4 Preise / Zahlungsbedingungen
(1)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten immer unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuellen Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich “EXW Incoterms (2010) Dänemark 6100 Haderslev”. Etwaige Versicherungs-, Transport- und Verpackungskosten sowie etwaige Montagekosten als auch sonstige Steuern und Abgaben kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart.

(2)  Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie insbesondere die Zahlungsweise gemäß Absatz (3), innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungsstellung (und, soweit ausdrücklich vereinbart, nach Abnahme) ohne jeden Abzug und in Euro (€) zu bezahlen. Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs.

Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, unsere Leistungen ohne Angabe von Gründen von Zug-um-Zug-Zahlungen abhängig zu machen.

(3)  Falls Ratenzahlung vereinbart ist, gilt statt Absatz (2) und soweit nichts anderes vereinbart ist, die folgende Zahlungsweise: Der Kunde zahlt innerhalb von jeweils 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und in Euro (€),

a)  40% des Gesamtpreises nach Vertragsabschluss.

b)  60% des Gesamtpreises nach Zugang unserer Versand-/Abholbereitschaftsanzeige.

Der Kunde hat kein Recht, die Ware vor Bezahlung dieser Rechnung abzuholen, abholen zu lassen oder den Versand zu verlangen; eine Zug-um-Zug-Zahlung ist ihm jedoch gestattet.

(4)  Mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Uns steht auch die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5)  Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. § 8 (11) bleibt daneben unberührt.

(6)  Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§5 Lieferfristen
(1)  Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart ist. Eine Lieferfrist für die Lieferung von Sachen ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls so vereinbart – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben.

(2)  Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und teilen ihm die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.

(3)  Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und die Erfüllung aller sonstigen (Mitwirkungs-) Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Schaffung der technischen, baulichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für einen etwaig vereinbarten Aufbau von Produkten bei ihm) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerungen zu vertreten haben.

(4)  Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).

Entsprechendes gilt bei Verzögerungen, die durch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten eintreten, sofern diese Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist und wir bei dem Vorlieferanten selbst so rechtzeitig bestellt haben, dass eine rechtzeitige Belieferung zu erwarten war.

Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind.

(5)  Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn (a) eine Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(6)  Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser AVB beschränkt.

 

§6 Export und Importkontrolle
(1)  Finden auf die von uns zu liefernden Waren oder die zu erbringenden Leistungen Export- und Importkontrollvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland (z.B. AWG, AWV) oder der Europäischen Union Anwendung, ist der Kunde verpflichtet, uns alle für die Einhaltung der Vorschriften notwendigen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für eventuelle Endverbleibserklärungen. Sind wir zur Einholung einer Ausfuhrgenehmigung verpflichtet, ist die Wirksamkeit des Vertrages aufschiebend bedingt durch die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung. Die Verpflichtung zur Einholung etwaiger Einfuhrgenehmigungen trifft in jedem Fall den Kunden.

(2)  Die gelieferte Ware kann (Re-) Exportrestriktionen unterliegen. Der Kunde hat diese Bestimmungen bei einer eventuellen Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten. Wir können für etwaige Verstöße des Kunden gegen die den Kunden insoweit treffenden rechtlichen Vorgaben nicht haftbar gemacht werden. Erleiden wir durch einen vom Kunden zu vertretenden Verstoß gegen diese rechtlichen Vorgaben einen Schaden, ist der Kunde uns gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

 

§7 Eigentumsvorbehalt
(1)  Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie unserer etwaigen zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Saldoforderungen aus Kontokorrent (gesicherte Forderungen).

(2)  Die von uns an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Beabsichtigt der Kunde die Verbringung der Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb von Deutschland, ist er verpflichtet, unverzüglich alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und uns unverzüglich hierüber zu informieren.

(3)  Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(4)  Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunden hat uns Zugriffe Dritter auf unser Eigentum unverzüglich anzuzeigen.

(5)  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern.

(6)  Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.

Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde unentgeltlich für uns verwahren.

(7)  Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sonstiger Forderungen wie Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung) werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist vorbehaltlich eines Widerrufs entsprechend Satz 4 zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach (insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges), wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder tritt eine mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Kunden ein, so sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Kunde auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns gegenüber alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(8)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der gesicherten Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

(9)  Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In einer etwaigen Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenfalls eine Rücktrittserklärung.

 

§8 Gewährleistung für Mängel
(1)  Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB (auch § 9 und § 10) nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.

(2)  Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden bei einer vereinbarten Lieferung gebrauchter Produkte bestehen nur nach Maßgabe des § 10. Im Übrigen trifft uns keine Gewährleistungspflicht für Sachmängel bei gebrauchten Produkten.

(3)  Es wird keine Gewähr übernommen für eine vertragsübliche Abnutzung, eine ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung, Behandlung oder Inbetriebnahme sowie für den Fall der Nichtbeachtung der allgemeinen und besonderen technischen Informationen, die in den dem Kunden überlassenen Unterlagen zu finden sind bzw. auf die in den entsprechenden Unterlagen verwiesen wird.

(4)  Ferner trifft uns keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder hat ändern lassen und die Nachbesserung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen.

(5)  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a) haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Integration der Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten verantwortlich (Systemintegrationsverantwortung des Kunden).

(6)  Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung bei ihm auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

(7)  Auf unser Verlangen ist gerügte Ware zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Rüge erstatten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(8)  Der Kunde hat uns in jedem Fall die zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die betroffene Ware zu den genannten Zwecken zur Verfügung zu stellen oder – im Fall ihres festen Aufbaus oder ähnlicher örtlicher Fixierung – Zugang dazu zu verschaffen. Absatz (7) (Rücksendung auf unser Verlangen) bleibt daneben unberührt.

(9)  Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau der Ware vertraglich verpflichtet waren.

(10)  Stellt sich  ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die uns daraus entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen.

(11)  Wir sind berechtigt, die von uns geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis oder gegebenenfalls die aktuell fällige Rate bezahlt, wobei der Kunde jedoch berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der fälligen Zahlung zurückzubehalten.

(12)  Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(13)   Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Produkten (insbesondere Bauteilen) Dritter, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beheben können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese Dritten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an ihn abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln (unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB) nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos war oder (z.B. aufgrund einer Insolvenz) aussichtslos oder (z.B. aus zeitlichen Gründen) dem Kunden anderweitig unzumutbar ist. Während der Dauer unserer – auch bloß außergerichtlichen – Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dritten ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.

(14)  Wegen einer Pflichtverletzung durch uns, die nicht in einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen.

(15)  Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 10 dieser AVB.

 

§9 Gewährleistung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter
(1)  Wir stehen nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter in den Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern ist, in denen wir die Ware herstellen oder herstellen lassen. Jede Partei wird die andere unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2)  Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn diese Verletzung auf einer Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware durch den Kunden beruht.

(3)  In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

(4)  Im Fall von Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller oder Lieferanten werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten; § 8(13) gilt entsprechend.

(5)  Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 10 dieser AVB.

 

§10 Haftung auf Schadensersatz
(1)  Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

(2)  Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3)  Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur

a)  – insoweit unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b)  für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4)  Die sich aus Absatz (3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

(5)  Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(6)  Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit von uns gelieferter Ware an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.

 

§11 Verjährung
(1)  Die Verjährungsfrist für – auch außervertragliche – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab Lieferung; dies gilt jedoch nicht für die in § 10 (2), (3) a) und b) und (4) dieser AVB bezeichneten Fälle. Für jene gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.

(2)  Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferantenregresses nach den § 478, 479 BGB sowie § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

 

§12 Besonderes Rücktrittsrecht bei Zahlungseinstellung etc.
Uns steht ein besonderes Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn (a) der Kunde seine Zahlungen an seine Gläubiger einstellt; (b) der Kunde oder ein anderer Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt; (c) ein (auch vorläufiges) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird; oder (d) der Antrag mangels Masse abgelehnt wird.

 

§13 Hinweisplicht bei produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen
Falls beim oder gegen den Kunden produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt, informiert er uns unverzüglich schriftlich.

 

§14 Erfüllungsort / anwendbares Recht / Gerichtsstand / Sprache / Sonstiges
(1)  Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für Lieferungen das Lager, ab dem wir liefern. Schulden wir auch den Aufbau oder ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung), ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies gemäß den vertraglichen Regelungen zu erfolgen hat.

(2)  Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

(3)  Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist DE 32257 Bünde. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(4)  Sollten Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

(5)  Diese AVB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Die englische Fassung dient nur der Information und ist nicht Bestandteil der AVB. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung gilt daher nur die deutsche Fassung.

 

 Allgemeine Verkaufsbedingungen als PDF: AVB ReTec Recyclingtechnik GmbH

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand 01.02.2019
§ 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.1. Für alle von uns, der Firma ReTec Recyclingtechnik GmbH – im folgenden ReTec genannt – erteilten Aufträge gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

§ 1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

§ 1.3. Nur schriftlich erteilte Aufträge haben Gültigkeit. Alle Änderungen der erteilten Aufträge sowie Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 2. Auftragsannahme
§ 2.1. Jeder angenommene Auftrag ist uns gegenüber unverzüglich unter Bekanntgabe unserer Bestell- sowie Kommissionsnummer zu bestätigen, und zwar auch bei sofortiger Lieferung. Unsere Bestellungen sind widerruflich, solange nicht die Bestätigung ihrer unveränderten Annahme bei uns eingegangen ist. Abweichungen vom Auftrag sind in der Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen.

§ 2.2. Mit Auftragsannahme ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns die für den Einbau bzw. Verwendung des Liefergegenstandes erforderlichen technischen Daten (Installationsbedingungen, technische Dokumentationen, wie Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Zeichnungen etc. bekanntzugeben).

 

§ 3. Lieferung und Versand
§ 3.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der Firma ReTec zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.

§ 3.2. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der Firma ReTec und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern sowie Kommissionsnummern der Firma ReTec angegeben.

§ 3.3. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

 

§ 4. Lieferfristen, Liefertermine
§ 4.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Der Erfüllungsort ist für beide Teile die jeweils von uns benannte Empfangsstelle.

§ 4.2. Die Firma ReTec ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

 

§ 5. Qualität und Abnahme
§ 5.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware gemäß unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.

§ 5.2 Die Firma ReTec behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

§ 5.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

§ 5.4. Die gelieferten Waren müssen alle die sie jeweils betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für die Ware eine Herstellererklärung oder Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG-Richtlinien erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und uns unverzüglich auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

§ 5.5. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

 

§ 6. Preise und Zahlungsbedingungen
§ 6.1 Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der Firma ReTec zugute.

§ 6.2 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer sowie Kommissionsnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 6.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Die Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels berechtigt die Firma ReTec, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

§ 6.4 Sofern in der Bestellung nicht anders ausgewiesen, erfolgt die Zahlung an dem 14 Tage nach Rechnungseingang folgenden Montag unter Abzug des vereinbarten Skontos, oder an dem 30 Tage nach Rechnungseingang folgenden Montag rein netto, vorausgesetzt alle Bestellvorgaben sind erfüllt und die Rechnung ist korrekt gesetzt. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

 

§ 7. Aufrechnung und Abtretung
§ 7. 1 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen aufzurechnen.

§ 7. 2 Wir widersprechen hiermit ausdrücklich jeglichen von dem Auftragnehmer gestellten Aufrechnungsverboten des Bestellers. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu.

§ 7.3 Die Abtretung von Forderungen gegen die Firma ReTec ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

 

§ 8. Gewährleistung
§ 8.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die Firma ReTec auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

§ 8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese. Sie beginnt mit der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller oder den vom Besteller genannten Dritten. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme. Zahlung bedeutet nicht eine Anerkennung der Mangelfreiheit.

§ 8.3 Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch Firma ReTec kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die Firma ReTec – nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer – berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist die Firma ReTec berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

§ 8.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

§ 8.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die Firma ReTec erfolgen.

 

§ 9. Urheberrechte
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. An allen unseren Mustern und Zeichnungen besitzen wir das Urheberrecht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich jeder Beeinträchtigung des Urheberrechts zu enthalten und ihm überlassene Muster und Zeichnungen nach Ausführung der Bestellung sofort zurückzugeben. Im Übrigen verpflichtet er sich, ihm gegenüber gemachte Angaben sowie Zeichnungen und Muster geheim zu halten, nicht Dritten zur Kenntnis zu geben und sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Für die Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen ist der Auftragnehmer uns gegenüber haftbar.

 

§ 10. Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Firma ReTec dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

 

§ 11. Datenschutz
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

 

§ 12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der örtliche Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das am Geschäftssitz der Firma ReTec zuständige Gericht.

 

§ 13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

 

 Allgemeine Einkaufsbedingungen als PDF: AEB ReTec Recyclingtechnik GmbH

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